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ÖBB

Fahrbegünstigung

Anspruch auf at. Fahrbegünstigung besteht für

  • Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der ÖBB
  • Ehegatten (jedoch nur, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht)
  • Kinder (eheliche, Stiefkinder, Wahlkinder) bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres; darüber hinaus
    • nach vollendetem 19. und vor vollendetem 21. Lebensjahr wenn sie nicht über eigene Einkünfte verfügen, die den Grenzbetrag erreichen (siehe Wichtige Werte)
    • nach vollendetem 21. Lebensjahr, wenn seitens des Kindes weiterhin keine Einkünfte erzielt werden, die den Grenzbetrag erreichen (siehe Wichtige Werte) und es sich zusätzlich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder als ordentlicher Hörer an einer Hochschule, Kunsthochschule oder einer Kunstakademie studiert. Die Schul- oder Berufsausbildung bzw. das Studium muss die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beanspruchen.
    • der Anspruch auf at. Fahrbegünstigung endet für Kinder mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Sollte das Kind erwerbsunfähig sein, besteht der Anspruch auch über das vollendete  27. Lebensjahr hinaus. Das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit ist durch ärztliche Bestätigungen (bzw. durch ein von der ÖBB-Shared Service GmbH beauftragtes Sachverständigen­gutachten) nachzuweisen
  • Enkelkinder, wenn dem Ruhegenussempfänger die Obsorge übertragen wurde (Gerichtsbeschluss)
  • Lebensgefährten (nur Anspruch auf Inlandsfreifahrt), wenn sie seit mindestens vier Jahren mit dem Ruhegenussempfänger im gemeinsamen Haushalt leben (Nachweis durch Meldezettel)

Frühere (geschiedene) Ehegatten haben keinen Anspruch auf at. Fahrbegünstigung.

Geltungsbereich des at. Fahrbegünstigungsausweises (Privatbahnen, Städtische Verkehrsunternehmen, Schifffahrtsunternehmen, Seil- und Bergbahnunternehmen)

Eine Auflistung jener Unternehmen, die Vergünstigungen gewähren, finden Sie hier.

Verzicht

Ein - auch nur vorübergehender - Verzicht auf die at. Fahrbegünstigung ist möglich, kann jedoch nur anerkannt werden, wenn er schriftlich erfolgt und die Ausweise des Pensionisten sowie aller Familienangehörigen an das Pensionsservice zurückgesendet werden. (Ein Verzicht ist zumindest für ein Jahr bindend.)

Diebstahl oder Verlust des Ausweises

Bitte melden Sie einen Diebstahl oder Verlust des Ausweises Str. P 50 oder des FIP-Ausweises persönlich oder schriftlich und legen ein aktuelles Foto (Passbild) für die Neuausstellung bei. In diesen Fällen wird für die Neuausstellung eine Pauschale von 5,81 verrechnet.

Freifahrt im Ausland für Ruhestandsbeamte

Ruhestandsbeamte haben Anspruch auf eine Freifahrt innerhalb von neun Monaten nach der Pensionierung, sofern die Freifahrt für die betreffende Bahnverwaltung im letzten Kalenderjahr des Aktivstandes nicht ausgenützt wurde, sowie eine weitere Freifahrt innerhalb von 45 Monaten nach der Ruhestandsversetzung für folgende Bahnen:

BDZ, DB, DSB, NSB, PKP, RENFE, SBB, SNCF, SP, STL, VSU, VR

Folgende Bahnverwaltungen gewähren eine Freifahrt je Kalenderjahr, ungeachtet der sonst gültigen 45-monatigen Einschränkung:

ATOC, BLS, CD, CFL, CFRCIE, CP, FS, GYSEVHZ, MAV, NIR, NS, OSE, RFYROM-TSLL SNCB, SZ, ZPCG, ZS, ZSR

Bitte beachten Sie, dass Auslandsfreifahrscheine ab 01.12.2012 als Sachbezug beitragspflichtig sind. Nähere Informationen unter "Sachbezug Fahrbegünstigung".

Fordern Sie internationale Freifahrscheine mit dem Anforderungsschein (siehe Formulare) drei Wochen vor dem geplanten Reiseantritt an, damit die rechtzeitige Zustellung gewährleistet werden kann.

Für Angelegenheiten der at. Fahrbegünstigung steht die E-Mail-Adresse pensionsauskuenfte@oebb.at zur Verfügung.

Freifahrt im Ausland für Angehörige

Familienangehörige haben Anspruch auf eine Freifahrt innerhalb von neun Monaten nach der Pensionierung des Beamten, sofern die Freifahrt für die betreffende Bahnverwaltung im letzten Kalenderjahr des Aktivstandes nicht ausgenützt wurde, sowie eine weitere Freifahrt innerhalb von 45 Monaten nach der Ruhestandsversetzung für folgende Bahnen:

ATOC, BLS, CD, CFL, CFR, CIE, CP, DB, FS, GYSEV, HZ, MAV, NIR, NS, OSE, RENFE, RFYROM-T, SBB, SLL, SNCB, SP, STL, SZ, ZSR, VSU, ZPCG, ZS

Sachbezug at. Fahrbegünstigung

Nach Rechtsansicht der Finanzbehörden sind ÖBB-Pensionisten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene nicht Angehörige eines Beförderungsunternehmens, weshalb die at. Fahrbegünstigung lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

Um den Vorgaben der Finanzbehörden zu entsprechen bzw. das mitunter geringe Fahrverhalten der Pensionisten zu berücksichtigen, wurden die zwei nachstehenden Varianten entwickelt:

Bitte beachten Sie, dass - unabhängig von der gewählten Variante (Pauschal- oder Einzelfahrtversteuerung) ab 01.12.2012 auch Auslandsfreifahrscheine als Sachbezug zu werten und daher abgabenpflichtig sind.

Pro Auslandsfreifahrschein werden klassenabhängig unterschiedliche Werte als Sachbezugsvorteil angesetzt. Werden Freifahrscheine für mehrere Bahnverwaltungen auf einmal ausgestellt, ist der Sachbezugsvorteil mit zwei Bahnverwaltungen begrenzt. (Beispiel: Werden für eine dreiköpfige Familie gleichzeitig Freifahrscheine für Deutschland, Italien, Spanien und Frankreich bestellt, so kommen lediglich drei Freifahrscheine für je ZWEI Bahnverwaltungen zur Verrechnung.)

Nutzungsbestimmungen für die Inanspruchnahme der at. Fahrbegünstigung sehen Sie hier.

Variante 1: "Pauschalversteuerung" (beliebig viele Zugfahrten)
(Ihre Auswahl können Sie bei Änderungswünschen dem Pensionsservice mit dem Auswahlbogen bekanntgeben.)

Die jährliche Bemessungsgrundlage für den Sachbezugswert beträgt bis zu rund 1.870,- und ist abhängig von bestimmten Parametern, z.B. der Eigenschaft als Ruhegenussempfänger oder Angehöriger, weiters innerhalb dieser Gruppierungen vom Alter; auch für Ruhegenussempfänger mit Handicap gibt es eine eigene Grundlage.

Die derzeit angewandten jährlichen Bemessungsgrundlagen sind mit der Finanzverwaltung des Bundes festgelegt. Sie gelten - nach Abschluss der Klärung mit der Finanzverwaltung - rückwirkend seit 01.12.2012. Diese Bemessungsgrundlagen unterliegen allerdings einer laufenden Betrachtung und Überprüfung, sie werden gegebenenfalls - nach Vorgabe der Finanzverwaltung - angepasst.

Von der Abgabenpflicht ausgenommen sind Pensionisten, die eine Ergänzungszulage beziehen.

Generell gilt: je höher die Pension, desto höher die zusätzliche Belastung.

Variante 2: "Einzelfahrtversteuerung" (Freifahrscheine, Erwerb von bis zu 50% ermäßigten Fahrscheinen und Steuertickets)
(Ihre Auswahl können Sie bei Änderungswünschen dem Pensionsservice mit dem Auswahlbogen bekanntgeben.)

Es werden jährlich 10 Freifahrscheine für die 1. Klasse oder 14 Freifahrscheine für die 2. Klasse zugesandt, die in Verbindung mit dem at. Fahrbegünstigungsausweis gültig sind.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, bei Kassen oder Fahrscheinautomaten um bis zu 50% ermäßigte Fahrscheine zu erwerben.
(Eine Anleitung für den Erwerb eines ermäßigten Tickets am Verkaufsautomaten sowie die Abholung eines hinterlegten Steuertickets sehen Sie hier.)

Bei dieser Variante kommt es zu keiner erhöhten Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.

Bei der Variante  "Einzelfahrtversteuerung" besteht die Möglichkeit des Erwerbs von "Steuertickets".

Dabei wird der Wert des Tickets durch Multiplikation der gefahrenen  Kilometer mit einem festgelegten klassenabhängigen Kilometersatz ermittelt. Steuertickets sind beim Bezug nicht zu bezahlen; der errechnete Wert des Tickets wird im Rahmen der Pensionsabrechnung als Sachbezug versteuert.

So lösen Sie ein Steuerticket:

per Telefon: Rufen Sie im Kundenservice unter der kostenlosen Nummer 0800-201 247 an und nennen Ihre Zugangsdaten. Ihr Steuerticket wird Ihnen an die Wohnadresse zugesendet oder kann mittels Code an einem ÖBB-Fahrscheinautomaten abgeholt werden. (Bitte beachten Sie, dass von der Buchung bis zur Bereitstellung am Fahrscheinautomaten ca. 15 Minuten vergehen.)

Ist die Zusendung des Steuertickets an die Wohnadresse gewünscht, muss die Anforderung spätestens 5 Werktage vor dem geplanten Fahrtantritt erfolgen.
Je Buchung wird eine Bearbeitungsgebühr von 1,30 im Rahmen der Pensionsabrechnung eingehoben, sowie zusätzlich 0,70 für die postalische Zusendung. Zusatzbuchungen (z.B. Sitzplatzreservierung, Fahrradmitnahme usw.) können nur per Kreditkarte bezahlt werden.

per Internet: Steigen Sie unter http://www.oebb.at/de/Tickets/Online-Ticket/at._Fahrbeguenstigung/index.jsp ein und tippen Ihre Zugangsdaten ein. Danach folgen Sie bitte den Angaben auf der Website. Das Steuerticket kann nach Buchung ausgedruckt oder bei den Fahrscheinautomaten hinterlegt werden. Im Falle der Hinterlegung erhalten Sie einen Code für den Ausdruck beim Fahrscheinautomaten. Vor Fahrtantritt muss das Steuerticket gedruckt werden, damit es den Kontrollorganen vorgewiesen werden kann.
Kostenpflichtige Zusatzbuchungen (z.B. Sitzplatzreservierung, Zulassungskarte, Fahrradmitnahme usw.) sind ebenfalls online möglich; die Bezahlung erfolgt bargeldlos per Kreditkarte, Bankeinzug, …

Steuertickets sind an Personenkassen und beim Zugbegleiter NICHT erhältlich.
An Fahrausweisautomaten können Steuertickets nur nach vorheriger telefonischer oder Online-Buchung abgeholt werden.

ÖBB-Pauschale
Weiters ist - abhängig von der gewählten Variante und der Wagenklasse - eine ÖBB-Pauschale zu entrichten. Die Bezeichnung am Pensionsabschnitt lautet FAHRBEG.

Umsatzsteuer

Die individuell zu entrichtende Umsatzsteuer wird ab 01.01.2012 am Pensionsabschnitt unter der Bezeichnung FBG-UST gesondert ausgewiesen.

Auswahlmöglichkeit

Bei einer Ruhestandsversetzung erfolgt - sofern auf die at. Fahrbegünstigung nicht verzichtet wurde - automatisch die Zuordnung in die Variante "Einzelfahrtversteuerung".

Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, besteht folgende Auswahlmöglichkeit:

  • Verzicht auf die at. Fahrbegünstigung
  • Verzicht der at. Fahrbegünstigung für Familienangehörige
  • Wechsel von der 1. in die 2. Klasse
  • Wechsel in die Variante Pauschalversteuerung

Der Wunsch nach einer Änderung der Wagenklasse, die Erklärung eines (teilweisen) Verzichtes oder eines Wechsels der Variante muss schriftlich erfolgen; gleichzeitig sind bei einem Verzicht alle Ausweise (incl. FIP) jener Personen, für die der Verzicht erfolgt (Pensionist, Angehörige), dem Pensionsservice vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass eine von Ihnen gewünschte Änderung 12 Monate bindend ist.

Bezeichnung der Verkehrsunternehmen
Abkürzung Erklärung der Abkürzung
ATOC Association Of Train Operating Companies / Great Britain Passenger Railway
BDZ Bulgarische Staatseisenbahnen
BLS Bern-Lötschberg-Simplon-Bahn
CD Tschechische Bahnen
CFL Nat. Gesellschaft der Luxemburgischen Eisenbahnen
CFR Nationale Eisenbahngesellschaft für Personenverkehr CFR-Personenverkehr
CIE Irische Transportgesellschaft
CP Portugiesische Eisenbahngesellschaft
DB Deutsche Bahn
DSB Dänische Staatsbahnen
FS Italienische Staatsbahnen
GySEV Raab-Ödenburg-Ebenfurther-Eisenbahn
HZ Kroatische Eisenbahnen
MAV Ungarische Staatseisenbahnen
NIR Eisenbahnen von Nordirland
NS Niederländische Eisenbahnen
NSB Norwegische Staatsbahnen
OSE Hellenische Eisenbahnen AG
PKP Polnische Staatsbahnen
RENFE Nationalverw. der Spanischen Eisenbahnen
RFYROM-T Bahnen der ehemaligen jug. Republik Mazedonien
SBB Schweizerische Bundesbahnen
SNCB Nat.ges. der Belgischen EB
SNCF Nat.ges. der Französischen EB
SP Schweizer Privatbahnen
SZ Slowenische Eisenbahnen
VR Finnische Staatsbahnen
ZPCG Eisenbahnen von Montenegro
ZS Serbische Eisenbahnen
ZSR Eisenbahnen der Slowakischen Republik

 

Bezeichnung der Schiffsunternehmen
Abkürzung Erklärung der Abkürzung
SLL Stena Line Limited (Stranraer - Belfast, Holyhead - Dun Laoghaire und Fishguard - Rosslare)
STL Stena Line BV (Hoek van Holland - Harwich)
VSU Vereinigte Schifffahrtsunternehmen für den Bodensee und Rhein
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